Sie müssen die neueintretenden Arbeitnehmenden bei Ihrer Ausgleichskasse anmelden. Senden Sie den AHV-Ausweis ein. Ebenso müssen Sie die Person bei der Pensionskasse anmelden, sofern das Arbeitsverhältnis für mindestens drei Monate mit unbeschränkter Dauer geschlossen worden ist und die Jahreslohnsumme über CHF 20'880.- liegt.
Der Ausgleichskasse ist eine mutmassliche Lohnsumme zu melden. Auf dieser Lohnsumme werden die Akontozahlungen erhoben. Ende Jahr muss dann die richtige Lohnsumme gemeldet und es folgt eine exakte Berechnung der Beiträge durch die Ausgleichskasse. Dasselbe gilt im Prinzip für die Unfallversicherung. Bei der Pensionskasse muss anfangs Jahr oder bei Stellenantritt der voraussichtliche Lohn bekannt gegeben werden. Auf dieser Angabe beruht die Versicherung. Ändert sich der Beschäftigungsgrad oder kommt es zu einer Lohnerhöhung, muss bei der Pensionskasse abgeklärt werden, ob eine Mutation erfolgen muss. In der Praxis wird dies bei plus/minus 10 Prozent eine Änderung des versicherten Lohnes angenommen.
Die Beiträge an die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung werden hälftig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt. Die Beiträge an die Pensionskasse werden in der Regel ebenfalls hälftig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt, jedoch kann reglementarisch eine andere Aufteilung zugunsten der Arbeitnehmenden vereinbart werden. Die Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung fallen zulasten der Arbeitgebenden. Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung können auf die Arbeitnehmen-den übertragen werden. Ist eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen worden, die weitergehende Leistungen als die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung erbringt, dürfen die Prämien an die Krankentaggeldversicherung hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden aufgeteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Taggeld von 80 Prozent des Lohnes versichert ist. Arbeitnehmende bezahlen nie direkt Beiträge an die Sozialversicherung, die Beiträge sind von den Arbeitgebenden vom Lohn in den Abzug zu bringen und an die Sozialversicherung zu überweisen.
Eine Abmeldung der austretenden Person ist nur bei der Pensionskasse vorzunehmen. Diese berechnet die Freizügigkeitsleistung und überweist sie an die neue Vorsorgeeinrichtung oder lässt gemäss Instruktion der austretenden Person ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice errichten. Für Austretende besteht für die Risiken Tod und Invalidität nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Schutz während eines Monats (Nachdeckung). Bei allen anderen Sozialversicherungen ist keine Austrittsmeldung vorzunehmen. Austretende sind vom Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass in der Unfallversicherung und in der Krankentaggeldversicherung die Möglichkeit besteht, in eine Einzelversicherung überzutreten. Die Beiträge muss die austretende Person selbst bezahlen.
Selbstständigerwerbende beziehen keinen Lohn, ihr Einkommen entspricht dem aus der Tätigkeit resultierenden Gewinn. Ihre Beiträge an die Ausgleichskasse für die AHV/IV und EO richten sich somit nach dem Jahresgewinn, der von der Steuerverwaltung der Ausgleichskasse mitgeteilt wird. Versichert sich eine selbstständigerwerbende Person in einer Pensionskasse, bei der Unfallversicherung oder für Krankentaggeld, richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem voraus deklarierten voraussichtlichen Einkommen. Eine Abrechnung aufgrund des effektiv erzielten Gewinns findet in der Regel nicht statt.
Unabhängig von Ihrem Status als Unselbstständigerwerbender (Arbeitnehmer) oder Selbstständigerwerbender (Einzelfirma) sind Sie bei der AHV, IV und EO versichert. Sie bezahlen Ihre Beiträge entsprechend Ihrem Lohn oder dem Geschäftsgewinn.
Arbeiten Sie als selbstständigerwerbende Person (Einzelfirma), können Sie sich freiwillig der Unfallversicherung und unter bestimmten Bedingungen auch der beruflichen Vorsorge unterstellen. Unabhängig von Ihrem Status ist die Möglichkeit zu prüfen, eine Krankentaggeldversicherung für krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu schliessen. Ebenfalls unabhängig vom Status besteht die Möglichkeit steuerbefreit Beiträge an die dritte Säule zu leisten. Wer bereits einer Pensionskasse angehört, kann weniger hohe Beiträge an die dritte Säule einbezahlen.