Einzelfirmen sind nicht als Unternehmen steuerpflichtig, da sie keine juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) sind. Jede Einzelunternehmer/in versteuert sein/ihr Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes und nicht getrennt.
Als natürliche Personen (Personengesellschaften) müssen sie dieses Gesamteinkommen beim Bund, beim Kanton und bei der Gemeinde versteuern. Allfällige Verluste aus dem Geschäft lassen sich allerdings mit dem Einkommen verrechnen.
Die bezahlten Steuern können Einzelunternehmer (Personengesellschaften) weder beim Bund noch in den Kantonen vom steuerbaren Unternehmungsgewinn in Abzug bringen. Bei den Kapitalgesellschaften ist dies dagegen möglich.
Das steuerbare Einkommen einer Einzelfirma besteht aus dem Unternehmensgewinn (=Reingewinn), wie er nach den kaufmännischen Grundsätzen und unter Beachtung besonderer steuerrechtlicher Vorschriften ermittelt wird. Er setzt sich aus dem gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Unternehmenserfolg zusammen. Zu Letzterem gehören auch sämtliche Kapitalgewinne aus dem Umlauf- und Anlagevermögen.
Zur Ermittlung des steuerbaren Unternehmensgewinns knüpft sich das Steuerrecht an die Jahresrechnung (bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung).
Der steuerbare Unternehmensgewinn aufgrund der kaufmännischen Grundsätze und unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften wird durch folgende vier Faktoren bestimmt:
Die Kantone und Gemeinden, nicht jedoch der Bund, erheben von den natürlichen Personen (Personengesellschaften) eine allgemeine Vermögenssteuer vom Reinvermögen. Seit dem 1.1.2001 gelangt die harmonisierte Vermögenssteuer zur Anwendung.
Die Vermögenssteuer stellt auf die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab, indem die Schulden von den Aktiven in Abzug gebracht werden können. Sie ist daher eine so genannte Subjektsteuer.
Der Vermögenssteuer kommt im Vergleich zur Einkommenssteuer eine untergeordnete Bedeutung zu; für die Steuerbehörden hat sie jedoch die Funktion eines Kontrollmittels, da die Angaben über das Vermögen Rückschlüsse auf das Einkommen eines Steuerpflichtigen erlauben