Gründungsvoraussetzungen:
Es genügt, wenn eine Einzelperson eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt.
Die Höhe des Kapitals bestimmt der Inhaber, es existieren keine gesetzlichen Vorschriften.
Der Geschäftsname muss zwingend aus dem Familiennamen, mit oder ohne Vornamen, des Inhabers bestehen. Der Familienname kann mit einer Sach- oder Fantasiebezeichnung ergänzt werden.
Der Inhaber ist das einzige Organ der Einzelfirma.
Die Einzelfirma wird durch Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit gegründet und benötigt keinen speziellen Gründungsakt wie die Kapitalgesellschaften. Der Einzelunternehmer ist jedoch verpflichtet, bei der Ausgleichskasse die selbständige Erwerbstätigkeit zu melden. Dazu wird ein Fragebogen ausgefüllt.
Die Einzelfirma muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn der Umsatz CHF 100'000.-- und mehr beträgt. Der Eintrag ins Handelsregister hat folgende Wirkungen: