Informationen zur Einzelfirma

Gründungs­voraussetzungen:

 

  • Gründer

Es genügt, wenn eine Einzelperson eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt.

 

  • Kapital

Die Höhe des Kapitals bestimmt der Inhaber, es existieren keine gesetzlichen Vorschriften.

 

  • Firma (Geschäftsname)

Der Geschäftsname muss zwingend aus dem Familiennamen, mit oder ohne Vornamen, des Inhabers bestehen. Der Familienname kann mit einer Sach- oder Fantasiebezeichnung ergänzt werden.

 

  • Organe

Der Inhaber ist das einzige Organ der Einzelfirma.

 

  • Gründungsakt

Die Einzelfirma wird durch Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit gegründet und benötigt keinen speziellen Gründungsakt wie die Kapitalgesellschaften. Der Einzelunternehmer ist jedoch verpflichtet, bei der Ausgleichskasse die selbständige Erwerbstätigkeit zu melden. Dazu wird ein Fragebogen ausgefüllt.

 

  • Die Voraussetzungen, um von der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender anerkannt zu werden, sind:
    • Einsatz von Arbeit, Kapital und Risiko
    • Auftreten nach aussen; auf dem freien Markt
    • Gewinnstrebigkeit
    • Planmässigkeit
    • Freie Organisation
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  • Eintrag ins Handelsregister

Die Einzelfirma muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn der Umsatz CHF 100'000.-- und mehr beträgt. Der Eintrag ins Handelsregister hat folgende Wirkungen:

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    • Geschäftsname wird am Ort geschützt
    • Unternehmen unterliegt der Betreibung auf Konkurs
    • Die Unternehmung ist für eine geordnete Buchführung verantwortlich
    • Die Unternehmung ist verpflichtet, die Geschäftsunterlagen während 10 Jahren aufzubewahren