Aufenthalts- / Arbeits­bewilligungen

 

Besondere Vorschriften für Ausländer

 

Staatsbürger der EU-/EFTA-Staaten
Arbeits- und Aufenthalts­bewilligung

 

 

Einreise

Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz, die auch für die Europäische Freihandels-Assoziation (EFTA) gelten, haben Europäer, die sich zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhalten, einen (zunächst beschränkten) Rechtsanspruch auf Zulassung zum Arbeitsmarkt.

Die Kantone setzen die neuen detaillierten Aufenthaltsbestimmungen des Abkommens um. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA) bewilligt den Aufenthalt bei Vorlage eines Arbeitsvertrages mit orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen. Die Aufenthaltsbewilligung wird sodann durch das Amt für Ausländerfragen (KAFA) überprüft und ausgestellt.

 

Bis Juni 2007 gelten einige Übergangsregelungen, die den Anspruch auf Zulassung zum Arbeitsmarkt bedingen. Die Anzahl der auf den Schweizer Arbeitsmarkt zugelassenen EU-/EFTA-Arbeitskräfte ist zunächst beschränkt (Kontingentierung), Schweizer Staatsbürger werden bevorzugt behandelt (Inländervorrang) und die Lohn- und Arbeitsbedingungen der neu zugelassenen Arbeitskräfte werden kontrolliert. Diese Bedingungen werden danach bis zum Erreichen der vollständigen Freizügigkeit schrittweise abgebaut. EU-/EFTA-Bürgern werden schon jetzt gegenüber anderen Staatsbürgern bevorzugt Aufenthaltsbewilligungen erteilt. (Mehr zur Personenfreizügigkeit unter www.zug.ch/kwa oder www.auslaender.ch) Die im Weiteren erwähnten Formulare zu den verschiedenen Bewilligungen finden Sie unter www.zug.ch/kwa

 

 

Bewilligungen Kurzaufenthalts­bewilligung EU/EFTA (Gültigkeitsdauer bis max. 12 Monate)

 

Formular K1

Zusätzlich zu den Übergangsbedingungen müssen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein unterschriebener, unterjähriger Arbeitsvertrag vorliegen. Danach richtet sich die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung.
  • Der Nachweis, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt keine entsprechende Arbeitskraft gefunden wurde, muss erbracht werden.
  • Bis zu einer Dauer von 4 Monaten ist die Anzahl der Kurzaufenthaltsbewilligungen nicht begrenzt.
  • Der Bewilligungsinhaber hat das Recht auf ihre Erneuerung.

  

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Gültigkeitsdauer 5 Jahre)

 

Formular A1

Zusätzlich zu den Übergangsbedingungen müssen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein unterschriebener Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr Dauer vorliegen.
  • Der Nachweis, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt keine entsprechende Arbeitskraft gefunden wurde, muss erbracht werden.
  • Nach 5 Jahren kann die Aufenthaltsbewilligung bei Vorlage eines mindestens einjährigen Arbeitsvertrags um ein Jahr oder 5 weitere Jahre verlängert werden.

 

 

Niederlassungs­bewilligung

 

Bewilligung «C»

Ein EU-/EFTA-Bürger kann eine Niederlassungsbewilligung in der Regel nach einem fünfjährigen unterbrochenen oder ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz erhalten. Sie ist nicht Gegenstand des Abkommens über die Freizügigkeit. Im Gegensatz zur Aufenthalts- ist die Niederlassungsbewilligung nicht an Bedingungen gebunden oder befristet. (Mehr zur Niederlassungsbewilligung unter www.zug.ch/kafa)

 

 

Dienstleistungs­erbringer

 

Formular D1

Mit Inkrafttreten des Abkommens wird der personenbezogene Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und der Schweiz liberalisiert. Die Tätigkeiten der Arbeitsvermittlung, des Personalverleihs, von Finanzdienstleistern und Telekommunikation werden nicht erfasst. Ziel des Abkommens ist, dass Dienstleistungen, die an 8 bis 90 Tagen im Kalenderjahr erbracht werden, bewilligungsfrei möglich sind. Für 2 Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens werden jedoch noch Lohn und Arbeitsbedingungen überprüft, für 5 Jahre bleibt die Bewilligungspflicht bestehen.

 

 Auf das Recht auf bewilligungsfreie Dienstleistungserbringung können sich auch juristische Personen berufen. Die Dienstleistungserbringer erhalten für die Dauer ihres Aufenthalts eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Bei Dienst-leistungen von längerer Dauer als 90 Tagen im Jahr bleibt die Bewilligungspflicht bestehen. Für Dienstleistungen, die auf speziellen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz beruhen, gelten Sonderregeln. Das Freizügigkeitsabkommen garantiert dort das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Dauer der Tätigkeit.

 

 

Staatsbürger der Nicht-EU/EFTA-Staaten
Arbeits- und Aufenthalts­bewilligung

Seit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge zwischen der EU und der Schweiz und deren Geltung für die EFTA werden deren Bürger prioritär behandelt. Die Anzahl der Bewilligungen für Angehörige anderer Staaten ist streng begrenzt (kontingentiert). Bei Jahres- oder Kurzaufenthaltern, die erstmals zur Erwerbstätigkeit und Wohnsitznahme in die Schweiz einreisen, überprüft das Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA), ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfüllt sind. Auf der Grundlage dieses Entscheides erteilt das Amt für Ausländerfragen (KAFA) eine Aufenthaltsbewilligung.

 

 

Kurzaufenthalts­bewilligung (bis max. 4 Monate oder 120 Tage pro Kalenderjahr)

 

Formular K1

Für die Erteilung einer Kurzaufenthalts­bewilligung bedarf es der Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • Vorliegen eines unterzeichneten, verbindlichen Arbeitsvertrags. Dieser bestimmt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung.
  • Der Ausländer darf nicht einen Kurzaufenthalter im gleichen Betrieb ersetzen (Rotation).
  • Die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländer darf nur in begründeten Ausnahmefällen ein Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreiten.

 

 

Kurzaufenthalts­bewilligung (4 bis 12 Monate)

  • Vorliegen eines unterzeichneten, verbindlichen Arbeitsvertrags von mehr als 4-monatiger Dauer. Dieser bestimmt die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung.
  • Das Gesuch muss schriftlich begründet werden.
  • Die qualifizierte Ausbildung oder spezielle Kenntnisse der neuen Arbeitskraft müssen nachgewiesen werden.
  • Die Bewilligung ist nur in Ausnahmefällen einmalig um 12 Monate verlängerbar, sofern die Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber weitergeführt wird.

 

 

Aufenthaltsbewilligung

Bewilligung «B»

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr oder mehr müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein unterzeichneter, verbindlicher Arbeitsvertrag mit mehr als einem Jahr Dauer vorliegen. Dieser bestimmt die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung.
  • Das Gesuch muss schriftlich begründet werden und den Nachweis der vergeblichen Suchbemühungen nach einer inländischen Arbeitskraft und der Notwendigkeit der Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft ohne EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit durch den Arbeitgeber enthalten.
  • Die qualifizierte Ausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Kadertransfer internationaler Unternehmungen muss nachgewiesen werden.
  • Es müssen langfristige Integrationschancen bestehen.

 

 

Niederlassungs­bewilligung

Bewilligung «C»

Eine Niederlassungsbewilligung kann dem Ausländer erst nach mehrjährigem (in der Regel 5 bis 10 Jahren) und ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden. Im Gegensatz zur Aufenthalts- ist die Niederlassungsbewilligung weder mit Bedingungen verbunden noch befristet. (Mehr zur Niederlassungsbewilligung unter www.zug.ch/kafa)