Zur Gründung einer Aktiengesellschaft reicht ein Gründeraktionär aus. Der Gründeraktionär kann eine natürliche oder juristische Person sein. Es besteht die Möglichkeit, bei der Gründung die Mitwirkung einer Treuhandgesellschaft als Gründungsperson (Gründer) in Anspruch zu nehmen.
Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000.--; im Minimum sind 20 % des Aktienkapitals bzw. CHF 50'000.-- auf ein Schweizer Bankkonto einzuzahlen. Nach der Gründung steht dieses Kapital der Gesellschaft wieder zur freien Verfügung.
Bezüglich der Übertragung unterscheidet man zwei Arten von Aktien: Die Namenaktie und die Inhaberaktie. Die Namenaktie lautet auf den Namen des Aktionärs. Die Übertragung erfolgt durch die Übergabe des indossierten Aktientitels. Gibt die Gesellschaft Namenaktien aus, kennt nur die Gesellschaft deren Eigentümer, da diese im Aktienbuch registriert sind.
Das Gegenstück, die Inhaberaktie, ist als Inhaberpapier durch blosse Übergabe übertragbar. Der Inhaber ist gleichzeitig Eigentümer der Aktie und der Gesellschaft unbekannt. Inhaberaktien müssen aus diesem Grund immer zu 100% liberiert sein.
Der Geschäftsname einer Aktiengesellschaft ist frei wählbar, solange er den Tatsachen entspricht und zu keinen Täuschungen Anlass gibt. Der Zusatz „AG“ ist immer erforderlich, er gibt so Aufschluss über die Rechtsform einer Gesellschaft. Logos und Schriftzüge hingegen können trotzdem verwendet werden, auch wenn sie keinen Zusatz enthalten. Ob Ihr gewünschter Firmenname noch verfügbar ist, können Sie beim Zentralen Firmenregister abklären.
Das Gesetz schreibt drei Organe vor. Das oberste Organ ist die Generalversammlung der Aktionäre. Zu ihrer Kompetenz gehören unter anderem die Wahl des Verwaltungsrates, das Festsetzen der Statuten und die Genehmigung der Jahresrechnung.
Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates müssen weder Aktionäre sein noch Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Jedoch ist es nötig, dass die Gesellschaft durch einen Verwaltungsrat oder Direktor mit Schweizer Wohnsitz vertreten wird. Diese Person muss über eine Einzelzeichnungsvollmacht (Einzelunterschrift) verfügen.
Als drittes Organ fungiert eine unabhängige Revisionsstelle. Diese prüft jährlich die Buchhaltung auf ihre Richtigkeit und verfasst darüber einen Bericht zu Handen der Generalversammlung. Es besteht die Möglichkeit, dass Kleinstunternehmen mit nicht mehr als 10 Vollzeitstellen auf eine Revisionsstelle verzichten können, wenn alle Aktionäre damit einverstanden sind.
Die konstituierende Generalversammlung genehmigt die festgesetzten Statuten, stellt fest, dass das Aktienkapital vollständig gezeichnet und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einbezahlt ist. Ebenfalls werden die benötigten Organe gewählt. Ein Notar hält die Beschlüsse der konstituierenden Generalversammlung in einer öffentlichen Urkunde fest.
Der Handelsregistereintrag ist konstitutiv, das heisst, dass die Gesellschaft erst mit dem Eintrag ins Handelsregister entsteht. Ein Eintrag ins Handelsregister hat folgende Wirkungen
Haftung
Bei der Aktiengesellschaft haftet primär nur das Aktienkapital für die Gesellschaftsschulden. Falls das Aktienkapital nicht voll einbezahlt ist, besteht für den Aktionär für das von ihm gezeichnete Kapital eine Nachschusspflicht.
Gründungsablauf